Abgeschlossenheit
Das Wohnungseigentumsgesetz schreibt vor, dass zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum eine Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der jeweiligen Wohnung vorliegen muss.
Die Abgeschlossenheit ist also eine Voraussetzung, um separates Eigentum zu bilden und zum Beispiel zu verkaufen.
Wie wird die Abgeschlossenheit einer Wohnung definiert?
Eine Wohnung ist in sich abgeschlossen, wenn sie vollständig von anderen Wohnungen und Räumlichkeiten getrennt ist und einen eigenen Zugang hat. Einen eigenen Zugang hat sie dann, wenn sie unmittelbar vom Freien oder vom Treppenhaus betreten werden kann. Die Wohnung muss über eine Kochgelegenheit verfügen. Außerdem müssen Wasserversorgung, WC und ein Stromanschluss vorhanden sein.
Garagenplätze gelten als abgeschlossen, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind.
Die Abgeschlossenheit einer Wohnung muss sich aus den Bauzeichnungen nachvollziehen lassen.
Ohne Abgeschlossenheitsbescheinigung kein Grundbucheintrag
Um Wohnungs- und Teileigentum im Grundbuch einzutragen, bedarf es neben dem Aufteilungsplan auch der Vorlage der Abgeschlossenheitsbescheinigung. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Bescheinigung der Baubehörde, in der diese auf dem Aufteilungsplan mit Stempel oder Siegel unterschriftlich bescheinigt, dass die dem Sondereigentum zugeordneten Räume in sich abgeschlossen sind.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist zwingend Voraussetzung dafür, dass das Grundbuchamt Wohnungseigentum ins Grundbuch einträgt. Verstöße gegen die Anforderungen führen zur Ablehnung des Eintragungsantrags. Die Voraussetzungen für die Abgeschlossenheit ergeben sich aus der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen zur Abgeschlossenheit“.
Voraussetzung für die Abgeschlossenheitsbescheinigung
In der Regel sind die jeweiligen Bauaufsichtsbehörden für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung zuständig. Diese muss in einem Antrag zusammen mit den erforderlichen Dokumenten beantragt werden. Zu diesen zählen ein Eigentumsnachweis sowie zwingend Bauzeichnungen bzw. Aufteilungspläne.
Diese Unterlagen können auf Wunsch von uns erstellt werden.